Vereinssatzung

des

Partner für Wasser – Interessengemeinschaft für den Erhalt und die Verbesserung der Trinkwasserqualität e.V.

mit dem Sitz in Berlin

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet
    Partner für Wasser – Interessengemeinschaft für den Erhalt und die Verbesserung der Trinkwasserqualität
    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist das Informieren und Aufklären der Öffentlichkeit über präventive Maßnahmen und Möglichkeiten der Sicherung einer hohen Trinkwasserqualität in Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wo gutes Trinkwasser einen besonderen Stellenwert hat; beispielsweise in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten.
  2. Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere dadurch, dass er mittels Studien und Erhebungen mögliche Gefahrenquellen identifiziert und die besagten Einrichtungen darüber in Kenntnis setzt sowie Vorschläge unterbreitet, welche externe fachliche Kompetenz konkret die Problemursachen beheben kann.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden, die im Zusammenhang mit Trinkwasser und Hygienefragen Expertenwissen vorweisen können und in den Bereichen Trinkwassererzeugung, -versorgung, -durchleitung, -logistik, -aufbereitung und -abgabe sowie der Kommunikation in diesem Zusammenhang unternehmerisch tätig sind.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen. Im Übrigen richtet sich die Beschlussfassung nach § 8 Abs. 5.

    § 5 Beiträge

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu leisten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Beitrags sowie weitere Details im Hinblick auf die Beitragspflicht, insbesondere die Fälligkeit, die Zahlungsmodaltäten sowie die Möglichkeit, den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden, in einer gesonderten Beitragsordnung regeln.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Expertenbeirat.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann als physische Präsenzveranstaltung oder als Online-Konferenz mit einer vorher abgestimmten Software durchgeführt werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden oder – falls dieser verhindert ist – durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einberufen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung der Einberufung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse folgt.
  4. Mitgliederversammlungen werden von dem ersten Vorsitzenden oder – falls dieser verhindert ist – von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. die Wahl des Vorstands;
    2. die Entlastung des Vorstands;
    3. Satzungsänderungen;
    4. die Auflösung des Vereins.
  6. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§ 9 Expertenbeirat

  1. Mitglied des Expertenbeirats können nur Nichtvereinsmitglieder sein, die über eine anerkannte fachliche Expertise auf dem Gebiet der Trinkwassersicherheit und den gesundheitsrelevanten Implikationen des Trinkwassers sowie den Umgang mit Trinkwasser in sensiblen Einrichtungen der Daseinsvorsorge verfügen.
  2. Die Mitglieder des Expertenbeirats werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Expertenbeirat unterstützt den den Verein bei der Auswahl und der Definition der Studien und Erhebungen. Die einzelnen Experten bringen ihr Netzwerk im Umfeld von Trinkwasser, Daseinsvorsorgeeinrichtungen und Kommunikation ein. Die fachliche Expertise des Beirats dient der Prävention mit Blick auf Gefahren für die Trinkwasserqualität in den genannten sensiblen Einrichtungen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes beschließt; dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder einem Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die im Zeitpunkt der Auflösung, Entziehung oder des Wegfalls vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht und welche die Gesellschafter vernünftigerweise gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.01.2016 errichtet.

Sicherheit in sensiblen Bereichen

Wasseraufbereitung in Pflegeeinrichtungen

Wasserqualität in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen

Hygiene und Zuverlässigkeit

Kontakt

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