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Zum vierten Mal wollen die Architekten für Krankenhausbau und Gesundheitswesen e.V. (AKG) ihren Preis für herausragende Gesundheitsbauten vergeben. Die Verleihung soll auf der Medica 2022 stattfinden. Bedauerlicherweise wird der Aspekt Trinkwasserhygiene bei den Projekten bisher nicht ausdrücklich berücksichtigt.
Teilnahme bis März möglich
Bei der Ausschreibung teilnehmen dürfen alle in Kammern oder gleichartigen Institutionen zugelassene Architekten und Architektinnen mit den jeweiligen Bauherrschaften, begrenzt auf den deutschsprachigen Raum. Sowohl komplette Bauten als auch einzelne Abschnitte eines Projektes dürfen bis spätestens 1. März 2022 eingereicht werden.
Die einzureichenden Unterlagen sowie weitere Infos zur Teilnahme sind unter diesem Link abrufbar.
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Mitgliederversammlung der Partner für Wasser e.V. am 3. November 2021 online
Am 03.11.2021 laden die Partner für Wasser e.V. zu einer weiteren Mitgliederversammlung in diesem Jahr ein (Partner/Mitglieder und Experten).
Einziger Tagesordnungspunkt ist die Neubesetzung der stellvertretenden Vorstandsposition. Zur Wahl stellt sich Daniel Friedrich, Leitung Geschäftsbereich Haustechnik der Georg Fischer GmbH.
Wir danken zudem Mario Mathews, Geschäftsführer tegeba, der diese Funktion eineinhalb Jahre wahrgenommen und unser Kernthema, die Sensibilisierung für eine optimale Trinkwasserhygiene im Healthcare-Sektor tatkräftig unterstützt hat.
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Im WebTalk Recht der Partner für Wasser am 8.9.2020 ging es um das Thema: „Haftungsrisiken in der Trinkwasserhygiene als Betreiber vorbeugen“. Fachreferent war Hannes Heidorn, Head of Legal beim PfW-Mitglied Blue Safety GmbH. Der Vorsitzende der PfW, Joachim Stücke, hat den Talk inhaltlich begleitet und Fabian Haun hat moderiert.
Trinkwasserhygiene ist in der anhaltenden Coronakrise wichtiger denn je. Ganz besonders in Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aber auch in Schulen und Kindergärten. Für die Betreiber der dortigen Trinkwasserinstallation ein Grund mehr, sich mit den trinkwasserrechtlichen Vorgaben und Prüfvorschriften auseinanderzusetzen.
Diese Fragen wurden im Kern adressiert:
- Was folgt aus der Coronakrise für die trinkwasserrechtlichen Schadensersatz-/Haftungsrisiken der Betreiber von Krankenhäusern und Pflegeheimen?
- Worauf sollten Gesundheitsämter bei den Prüfvorschriften nach einem längeren Stillstand von Trinkwasseranlagen achten?
- Was bedeutet das Minimierungsgebot in der Trinkwasserverordnung für die Legionellenproblematik?
- Welche politischen Forderungen sollten aus der aktuellen Lage resultieren?
Aktueller könnten das Thema Trinkwasserhygiene und die daraus resultierenden Haftungsrisiken für die Betreiber von Zahnarztpraxen und Gesundheitseinrichtungen gar nicht sein. Die Corona-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown sorgten dort für längere Stillstandszeiten der Trinkwasserinstallationen. Das Problem: Wasser muss fließen, andernfalls bilden sich Biofilme und damit Wasserkeime wie Legionellen und Pseudomonas aeruginosa. Eine Gefahr für die Gesundheit und Rechtssicherheit.
Warum sind Trinkwasserinstallationen so anfällig für mikrobielle Kontaminationen? Zum einen kommt das Wasser nicht steril von den Stadtwerken, sondern lediglich keimarm. Das ist normal und auch vollkommen in Ordnung. Eingetragene Keime können sich jedoch – insbesondere bei längeren Stillstandszeiten oder Missachtung des Hygieneplans – vermehren. Des Weiteren kann eine erhöhte Keimzahl auch durch eine retrograde Kontamination der Hausinstallation oder die Einbringung von außen etwa durch Baumaßnahmen entstehen.
Folgen mikrobieller Kontaminationen: rechtlich wie finanziell schädlich
Unabhängig von der Herkunft sind die Konsequenzen einer Kontamination mitunter weitreichend. „Infiziert sich ein Patient oder Mitarbeiter beispielsweise mit Legionellen, haftet je nach Situation der Betreiber der Trinkwasseranlage. Das kann sich auf den Mieter, Vermieter oder Eigentümer der Räumlichkeiten und somit der (zahn-)medizinischen Einrichtung beziehen“, erklärt Hannes Heidorn, Syndikusrechtsanwalt von BLUE SAFETY. „Dann besteht das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung nach §§229, 222 StGB.“
Sowohl der Geschädigte als auch ggf. der Erbe kann dann Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Darüber hinaus droht seitens der Behörde die vorübergehende Stilllegung der Behandlungseinheiten, bis das Trinkwasserproblem gelöst ist. Damit sind massive Umsatzeinbußen vorprogrammiert. Allein die aussagekräftige Laboranalyse dauert bis zu zehn Tage.
Strikte Hygiene und schriftliche Nachweise beugen Haftung vor
Was bleibt als Betreiber also zu tun, um frühzeitig vorzubeugen? Nur die penible Einhaltung von Hygienevorschriften und deren transparente Dokumentation führen zu Rechtssicherheit. Regelmäßige akkreditierte Wasserprobenahmen und -analysen helfen dabei, die hygienisch einwandfreie Wasserqualität zu belegen oder im Zweifel eine Kontamination frühzeitig zu entdecken. Die Untersuchung auf Legionellen und andere Keime ist übrigens laut den Vorgaben der Trinkwasserverordnung Pflicht des Betreibers.
Ein wertvoller Tipp bei einem Legionellenbefall: Für die Beweissicherung immer den Typ der Legionellen bestimmen lassen. Sollten Sie dann in Haftung genommen werden, kann dadurch unter Umständen ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen werden.
BLUE SAFETY: Ein starker Partner für Trinkwasserhygiene und Partner für Wasser
Sie haben weiteres Interesse an rechtlichem und technischem Wissen zu Wasserstillständen in Zahnarztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen? Dann schauen Sie sich das Interview mit Hannes Heidorn und Mathias Maass, Gutachter für Trinkwasserinstallationen, an.